KFZ Gutachter

Sie hatten einen Unfall und benötigen zur Schadensregulierung oder zur Beweissicherung ein Gutachten, Sie wollen wissen was ihr Fahrzeug wert ist, Sie müssen ihre Mängel dokumentieren oder wollen einfach Hilfe beim Fahrzeug Ein- und Verkauf.

Dann nutzen Sie unseren Service unter 0152 0390 1407

Die Erstberatung ist hierbei für Sie kostenlos!

Unfall / Schadengutachten

Damit Sie bei der Regulierung des Unfallschadens keine Nachteile mit der Versicherung haben, benötigen Sie ein unabhängiges Schaden- oder Unfallgutachten.

Fahrzeugbewertung

Was ist der aktuelle Wert Ihres Fahrzeugs ? Sie möchten Ihr Auto oder Motorrad verkaufen, wir ermitteln für Sie den tatsächlichen Wert Ihres Fahrzeugs.

Oldtimerbewertung

Beim Kauf und Verkauf, bei der Einstufung in der Versicherung und bei einem Unfall mit einem Oldtimer sollten Sie eine professionelle Fahrzeugbewertung in Auftrag geben.

Reparaturbestätigung

Für die sach- und fachgerecht durchgeführte Reparatur ihres Unfallfahrzeugs bekommen Sie eine Reparaturbestätigung, diese gilt als Nachweis über eine erfolgte Reparatur und für Nutzungsausfallforderungen.

Gebrauchtwagencheck

Sie planen die Anschaffung eines Gebrauchtwagens? Damit Sie auch nur das zahlen, was das Fahrzeug wert ist, sollten Sie beim Kauf einen Fachmann an Ihrer Seite haben.

Kostenvoranschlag

Kostenerstattung für Schäden am Fahrzeug: Bei Kleinschäden, also sogenannte Bagatellschäden von 750 Euro bis ca. 1000 Euro wird in der Regel der Kostenvoranschlag Kurzgutachten als Schadensnachweis anerkannt.

BEWEISSICHERUNG

Sie wissen nicht, ob Sie Schuld an dem Verkehrsunfall sind, durch eine Beweissicherung wird der Stand Ihres beschädigten Fahrzeuges von uns unmittelbar nach Schadeneintritt festgehalten und dokumentiert.

Wertgutachten

Sie wollen ein Fahrzeug kaufen oder verkaufen? Egal ob Neu, Gebraucht oder ein Oldtimer, egal ob KFZ oder Motorrad. Wir unterstützen Sie dabei den optimalen Preis zu ermitteln.

Vor-Ort-Service

Ihr Auto ist nicht mehr fahrbereit? Sie haben zu wenig Zeit, um in unser Büro zu kommen? Ich nehme den Schaden direkt bei Ihnen zu Hause oder an Ihrer Wunschadresse auf. Und zwar kostenfrei.

Über uns

Als freies KFZ-Sachverständigenbüro erstellen wir für Sie unabhängige KFZ-Schadensgutachten, Wertgutachten, Kurzgutachten, Kostenvoranschläge, sowie Oldtimerbewertungen.

Schnell, zuverlässig unkompliziert und rechtssicher.

Seit 1990 bin ich erfolgreich als Handwerksmeister tätig in der Kfz-Branche mit Auto-Paulheim.
Lassen Sie sich von meiner Erfahrung und Kompetenz überzeugen! Von unserem Bürostandort im Kammeltal bieten wir unsere Leistungen im Landkreis Günzburg, in ganz Schwaben und darüber hinaus an.

Sichern Sie sich Ihrem Wunschtermin – kurzfristig und auf Wunsch auch am Abend oder am Wochenende!

Häufig gestellte Fragen

Das Kfz-Gutachten ist nur der erste Schritt bei der Schadenregulierung. Anschließend geht es darum, den entstandenen Schaden bei der Versicherung anzuzeigen und die Summe einzufordern. Hierfür leiten wir Ihren Fall gern an einen unserer Partneranwälte weiter. Diese sind auf die Abwicklung von Unfallschäden spezialisiert und kümmern sich um eine schnelle Erstattung Ihres Schadens.

1. Ich als Kfz-Gutachter nehme eine schnelle Begutachtung Ihres Fahrzeuges vor, normalerweise innerhalb eines Tages.

2. Sie erhalten Unfallschadengutachten für alle Fahrzeugklassen: PKW, Motorrad, Oldtimer

3. Für Schadenmeldungen bin ich rund um die Uhr über unsere Web-Seite erreichbar.

4. Meine Partneranwälte erledigen die Kommunikation mit der Versicherung.

5. Bei Haftpflichtschäden rechnen wir direkt mit der Versicherung ab.

6. Die Besichtigung Ihres verunfallten Fahrzeuges erfolgt nach Absprache an einem Ort Ihrer Wahl.

7. Ich als neutraler Kfz-Sachverständiger behandle Ihren Fall neutral und unabhängig von Versicherungen.

Als Geschädigter eines Unfalls sollten Sie immer einen Kfz-Sachverständigen hinzuziehen, denn dessen Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen. Außerdem lässt sich die Höhe eines Unfallschadens für einen Laien nicht auf den ersten Blick abschätzen. Kosten von Ersatzteilen und Reparaturarbeiten variieren stark mit dem Hersteller und Modell des Fahrzeugs.

Die Hauptaufgabe des Kfz-Gutachters besteht in der Anfertigung des Schadengutachtens. Dieser beziffert Ihre Schäden und enthält detaillierte Angaben zum Schadenumfang, der Wertminderung und dem Restwert. Mit dem Unfallschadengutachten haben Sie einen schriftlichen Nachweis über die Art und Höhe der Schäden an Ihrem Fahrzeug. Das ist hilfreich, falls es später zu Streitigkeiten kommt, insbesondere im Zuge eines Gerichtsverfahrens.

Die Beschädigung am Fahrzeugs ist der größte offensichtliche Kostenfaktor. Neben dem Schaden am Auto entstehen rund um den Unfall  weitere Kosten, die auf den ersten Blick nicht ersichtlich sind. Das summiert die Gesamtkosten schnell auf ein Vielfaches des Fahrzeugschadens. Zu diesen Kostenfaktoren zählen z. B.:

  • Fahrzeugbergung und Abschleppdienst
  • Krankentransport und Behandlung
  • Anfertigen eines Unfallschadengutachtens
  • Werkstattkosten für die Fahrzeugreparatur
  • Ersatzwagen
  • Verdienstausfall
  • Kosten für Rechtsanwalt

Jedes Fahrzeug auf Deutschlands Straßen muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die beim Unfall den Schaden der geschädigten Parteien bezahlt. So wird sichergestellt, dass alle anderen Beteiligten ihre Kosten erstattet bekommen. Ihr Vorteil als Geschädigter ist also: Sie müssen keine Kosten selbst zahlen und auch keine großen Summen auslegen. Die Versicherung des Unfallverursachers muss für alle Kosten inklusive des Kfz-Gutachtens aufkommen.

Bietet Ihnen die Versicherung des Unfallverursachers Hilfe an, empfehlen wir: Verzichten Sie auf dieses Angebot, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.

Warum? Weil bei der Schadenregulierung Versicherungsgesellschaften stark daran interessiert sind, die auszuzahlende Summe möglichst niedrig zu halten.

Fakt ist: Sie dürfen grundsätzlich selbst einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl beauftragen. Sie können sicher sein, dass ein unabhängiger Gutachter den Schaden an Ihrem Wagen neutral bewertet und zudem den Nutzungsausfall sowie eine Wertminderung berücksichtigt.

Liegt die Schadenhöhe unter der Bagatellgrenze, etwa bei 750,- EUR, erhalten Sie anstelle eines Gutachtens eine sogenannte „Gutachterliche Stellungnahme“, was einem Kostenvoranschlag gleich kommt.

  • Die freie Wahl des Gutachters
  • Die freie Wahl der Reparaturwerkstatt
  • Die anwaltliche Beratung, nicht nur bei unklarem Sachverhalt
  • Sie entscheiden: Fahrzeug wird jetzt, später oder auch gar nicht repariert

Ein Autofahrer kann für den Verkauf seines Unfallwagens und die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs bei der gegnerischen Versicherung grundsätzlich pauschalierte An- und Abmeldekosten geltend machen. ABER: Kosten jenseits von 100 Euro müssen nachgewiesen werden.

Die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Schadensabwicklung entstehenden Kosten diese sind grundsätzlich als Teil des Gesamtschadens von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Hierbei ist zu beachten, dass im Falle einer Teilschuld auch hinsichtlich der Kosten eine Aufteilung oder quo Teilung erfolgt. Dahinter steht der Gedanke, dass der geschädigte Autofahrer ohne den Unfall keinen Anwalt hätte beauftragen müssen und die hierdurch entstehenden Kosten somit Teil seines Schadens sind (§ 249 BGB), ggf. eben nur zu einem Teil. Nur in Ausnahmefällen kann der entsprechende Anspruch entfallen, z.B. wenn die Schuldfrage von vornherein völlig eindeutig war und die Schadensersatzpflicht von dem Versicherer sofort in vollem Umfang anerkannt wurde

Bei verursachten Haftpflichtschäden bis zu einer Schadenshöhe von ca. 750 Euro spricht man von einem Bagatellschaden. Bei einem Bagatellschaden werden die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nicht übernommen. Ob ein Bagatellschaden vorliegt, prüfen wir für Sie. Denn bei einer Beschädigung z.B. des Stoßfängers oder einer kleinen Delle können die Kosten schon die Bagatellschadensgrenze übersteigen.

Niemand zwingt Sie, die Delle im Stoßfänger oder die Schramme an der Tür reparieren zu lassen. Gemäß § 249 BGB können Sie als Geschädigter frei wählen, ob Sie das Fahrzeug instandsetzen oder sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lassen. Dies nennt man fiktive Abrechnung. Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird bei der fiktiven Abrechnung der Restwert abgezogen (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).

In § 249 BGB Absatz 1 steht:
„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.
Mit anderen Worten: Bei einem unverschuldeten Unfall bzw. Schaden müssen Sie als Unfallopfer in dem Maße entschädigt werden, als wäre das Ereignis niemals eingetreten. Das schließt die Gutachterkosten mit ein! In Absatz 2 heißt es außerdem: Als Opfer haben Sie die Wahl, die Instandsetzung des Fahrzeugs zu verlangen oder sich den Schaden in Geld auszahlen zu lassen. Machen Sie von Ihren Rechten Gebrauch und überlassen Sie die Beurteilung des Schadens dem Profi!

Übrigens: Im Haftpflichtfall tritt die Haftpflichtversicherung an die Stelle des Unfallverursachers. Schadenersatzansprüche wie Reparaturkosten, Kosten für einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen oder rechtlichen Beistand, trägt die gegnerische Versicherung. Das spielt aber grundsätzlich keine Rolle, um Ihre Rechte einzufordern und durchsetzen zu lassen. Wenn durch den Unfall weiterführende Ansprüche entstehen, können Sie diese natürlich ebenso geltend machen.

Ein Kfz Kaskoschaden liegt vor, wenn Ihr Fahrzeug durch Eigenverschulden, höhere Gewalt, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Wild, Diebstahl, Brand oder auf sonstige Art und Weise beschädigt wurde.

Bei einem Haftpflichtschaden steht dem Geschädigten für die Dauer der Reparaturzeit oder im Falle eines Totalschadens für die Wiederbeschaffungsdauer jeweils zuzüglich eventueller Vorlaufzeiten, ein Ersatzfahrzeug zu. Vorraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug, mindestens ca. 30 km/Tag aber in ländlichen Gegenden mit Unterversorgung durch öffentliche Verkehrsmittel auch weniger genutzt wird.

Sofern der Anspruchsteller auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet, steht ihm in der Regel für die Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer eine Entschädigung für die entgangene Nutzung seines unfallgeschädigten Fahrzeuges zu.

Wenn Sie als Geschädigter kein Ersatzfahrzeug anmieten, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung (§ 249 Abs. 2 BGB), weil Sie während der Reparatur Ihr Fahrzeug nicht nutzen können. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Ihr Kfz-Sachverständiger wird im Schadengutachten für Ihr Fahrzeug den Nutzungsausfall berechnen

Bei einem Haftpflichtschaden besteht die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Totalschaden instand setzen zu lassen, wenn folgende Parameter eingehalten werden: 

1. Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen. 

2. Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachliche und vollständige Reparatur).

Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate gemäß BGH Rechtsprechung) und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.

Gefährliche Haftungsfalle bei Abrechnung auf Gutachterbasis oftmals kommt es vor, dass die Geschädigten sich das Geld auszahlen lassen, dann jedoch den Wagen nicht oder nur in Teilen oder aber bei einer wesentlich günstigeren Werkstatt reparieren lassen. Dieses Vorgehen ist zulässig, kann aber zu Problemen bei einem späteren weiteren Unfallschaden führen. Hier sollten Geschädigte sich absichern. Kommt es zu einem erneuten Unfall und sind die gleichen Teile des Fahrzeugs betroffen, so könnte die gegnerische Versicherung – die über ein versicherungsübergreifendes Informationssystem Einblick in die Schadenshistorie eines Fahrzeuges hat – den Standpunkt vertreten, dass der „fiktiv abgerechnete“ Schaden des Unfalls zuvor nicht behoben wurde und daher durch den neuen Unfall gar kein neuer Schaden entstanden, jedenfalls der „Altschaden“ zu berücksichtigen sei. 

Dann steht der Autofahrer in der Pflicht, nachzuweisen, dass beim vorigen Unfall eine Reparatur stattgefunden hat. Gerade in Fällen, in denen auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde, kann dieser Beweis mitunter jedoch schwierig zu erbringen sein. Zu empfehlen ist daher, sich stets nach einer vollzogenen Reparatur des Fahrzeuges – also auch im Fall einer Eigenreparatur – eine sogenannte Reparaturbestätigung durch einen Gutachter ausstellen zu lassen. Diese hat in einem möglichen späteren Streitfall – aber auch bei Verkauf des Fahrzeuges – ausreichend Beweiskraft, um die Argumente einer gegnerischen Versicherung zu entkräften und den Schaden ersetzt zu bekommen. 

Der Clou: Laut einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt muss nach einem Unfall, bei dem fiktiv – also auf Gutachtenbasis – abgerechnet und die Reparatur in Eigenregie durchgeführt wurde, die gegnerische Versicherung auch die Kosten für den Gutachter der Reparaturbestätigung übernehmen (Az.: 4 C 712/13). 

Betroffene, die ihre Unfallsache nicht einem Anwalt anvertrauen, sollten auf diese Regelung unbedingt achten, da sie in späteren Schadensfällen vor Zahlungsverweigerungen der gegnerischen Versicherungen oder Kürzungen des Preises bei Verkauf des Fahrzeuges schützt.

Die Angabe der voraussichtlichen Reparaturdauer ist in einem Haftpflichtgutachten wichtig für die Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung, der Vorhaltekosten bzw. der Länge der Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug. Die voraussichtliche Reparaturdauer berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die fach- und sachgerechte Beseitigung des Unfallgeschehens erforderlich ist. 

Es wird bei der Beurteilung der Instandsetzungsdauer davon ausgegangen, dass die Reparatur zügig und ohne größere Unterbrechungen durchgeführt wird. Sie beinhaltet keine Verzögerungen oder Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung, keine Stand- und Wartezeiten sowie keine Arbeit an Samstagen, Sonn -und Feiertagen.

Unter dem Restwert versteht man den Betrag, den der Geschädigte durchschnittlich für sein beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand auf dem ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markt erzielt.

Der ein oder andere Schrotthändler würde eventuell noch einen hohen Betrag für Ihr Unfallfahrzeug zahlen? Auf solche Spekulationen müssen Sie sich als Geschädigter nicht einlassen. Entscheidend ist, was der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten als Restwert für Ihr Auto festsetzt: Zu diesem Preis dürfen Sie Ihren Unfallwagen verkaufen. Die Differenz zum Restwert Ihres Autos muss die gegnerische Versicherung zahlen.

Der Geschädigte hat nach einem Unfall das Recht, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen um die Schadenshöhe festzulegen. Hier muss die gegnerische Versicherung die Kosten tragen.

Die Schadensminderungspflicht ist in § 254 II BGB geregelt. Sie trifft den Geschädigten bzw. „Beschädigten“ eines Schuldverhältnisses. Bei einem Autounfall ist das der Teil, der den Unfall nicht schuldhaft verursacht hat. Der Geschädigte eines Unfalls hat grundsätzlich das Recht, so gestellt zu werden, wie er ohne den Unfall stünde. Allerdings hat er auch eine Pflicht, die ihm aus dem Unfall erwächst. Es gibt eine Pflicht, den Schaden gering zu halten, sofern es dem Geschädigten möglich ist. Das ist die so genannte Schadensminderungspflicht. 

Er soll nach dem Unfall nicht besser gestellt werden als davor, der Begriff „Schadens-Ersatz“ ist also sehr wörtlich zu verstehen. Im Gegenzug soll er aber natürlich auch nicht schlechter gestellt sein, als er vor dem Unfall stand. So werden dem Schädiger keine unnötigen Kosten aufgehalst.

Nach einem Verkehrsunfall erhält Schmerzensgeld, wer unverschuldet zu Schaden kommt. Es soll finanziell entschädigen für erlittene physische und psychische Schmerzen sowie für eventuelle Folge- und Langzeitschäden. Der Schuldner sühnt seine Schuld durch die Zahlung des festgesetzten Betrages. Das Schmerzensgeld soll dabei helfen, das Unfallgeschehen besser zu verarbeiten und Unfallfolgen abzumildern. Es stellt außerdem Rechtsfrieden her.

Auch die Transportkosten für ein Unfall-Ersatzfahrzeug sind „schadenersatzpflichtig“ und müssen deshalb von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet werden.

Ein Totalschaden kann technisch oder wirtschaftlich sein – das bedeutet: Ein Fahrzeug kann nicht mehr repariert werden oder es wäre zwar möglich, lohnt sich aber nicht mehr. Im letzten Fall wandelt sich der Anspruch auf Wiederherstellung in einen Anspruch auf Geldersatz.

Unter einem Altschaden versteht man eine noch nicht behobene Beschädigung an einem Kraftfahrzeug.

Unter einem Vorschaden versteht man einen reparierten Schaden an einem Fahrzeug.

Unter einer merkantilen Wertminderung versteht man den voraussichtlichen Mindererlös bei einer Veräußerung des fach – und sachgerecht instand gesetzten Fahrzeuges unter Offenbarung des reparierten Unfallschadens. Er basiert auf der Sorge des potentiellen Käufers vor verborgenen Mängeln, die sich erst in der Folgezeit bemerkbar machen können.

Ein Unfallwagen ist weniger wert. Spätestens wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter verkaufen möchten, werden Sie diesen Satz hören – obwohl Sie nach dem Unfall für eine fachgerechte Reparatur gesorgt haben. Der Minderwert ist aber schon bei einem Unfall ein Teil des erstattungsfähigen Schadens und wird von einem unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Das gilt übrigens nicht nur für Neuwagen. Auch ältere Fahrzeuge können merkantil minderwertiger werden.

Sie gibt an, wie lange es voraussichtlich dauert, ein beschädigtes Fahrzeug durch ein vergleichbares zu ersetzten. Wenn Sie kein exotisches Modell fahren, wird Ihr Gutachter in der Regel eine Wiederbeschaffungszeit von ca. 10 – 15 Kalendertagen ansetzen.

Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichwertiges und gleichartiges Fahrzeug gleicher Güte zu erwerben. Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Alter, die Laufleistung sowie im Wesentlichen den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, ggf. zuzüglich Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Aus technischer Sicht wäre eine Instandsetzung möglich, aber unwirtschaftlich.

Die generische Versicherung wird auf einen Kostenvorschlag und ein paar Bilder drängen. Es fallen da am Telefon oft Worte wie: „Denken Sie an Ihre Schadenminderungspflicht…“, „Ein Kostenvorschlag und Bilder reichen völlig aus…“. Lassen Sie sich nicht um den Finger wickeln. Ein Kostenvorschlag ist bei einem Haftpflichtschadenfall nicht zu empfehlen. Er hat keine Beweislast und es fehlen viele wichtige Angaben die im Gutachten ihren festen Platz haben. Sie haben sogar das Recht auf ein Kfz-Unfallgutachten. Ob ein Kurzgutachten ausreicht oder ein vollständiges Unfallgutachten nötig ist, entscheiden wir bei Ihnen vor Ort. Wir sind für Sie da – kostenlos.
Nein, zumindest nicht im Haftpflichtschadenfall. Sie haben die freie Wahl bzgl. des Gutachters. Sie bestimmen und beauftragen im Schadenfall den Gutachter ihres Vertrauen.

Nach einem Autounfall taucht in den meisten Fällen die Frage auf, wer an der Kollision schuld gewesen ist. Für Schäden und mögliche Schadensersatzforderungen des Unfallgegners kommt in der Regel die Haftpflicht­versicherung des Unfallverursachers auf. Schäden am Auto des Verursachers werden über die Teilkasko oder Vollkasko abgewickelt.

Viele Schäden sind aber auf den ersten Blick nicht ersichtlich und werden erst bei einer gründlichen Unfallbegutachtung gefunden. Denn hinter einem kleinen Kratzer an der Stoßstange kann sich durchaus auch eine verzogene Karosserie verbergen – und dann wird es richtig teuer.

Um die Höhe der anfallenden Reparaturkosten oder der Schadensersatzforderungen exakt benennen zu können, beauftragen viele Versicherungen nach einem Unfall oder beispielsweise einem Hagelschaden einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.